Werbeverbote für Heilmittel und das Auskündungsrecht der Ärzte – das Beispiel «Botox»
Das Heilmittelrecht verbietet Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Regelung gilt über die Pharmabranche hinaus für jedermann, also auch für Ärzte. Als Medizinalpersonen besitzen Ärzte aber ein Recht auf Auskündung ihrer beruflichen Dienstleistungen. Bei Therapien, in deren Zentrum ein Heilmittel steht, können Ärzte so in das Spannungsfeld von Auskündungsrecht und Werbeverbot geraten. Am Beispiel der unter dem Namen «Botox-Behandlungen» bekannten Gesichtsfaltentherapien wird in dem Beitrag aufgezeigt, wie die heilmittelrechtliche Praxis der Schweiz der Ärzteschaft eine angemessene berufliche Auskündung erschwert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einführung und Fragestellung
- II. Werberecht der Medizinalpersonen
- A. Werbevorschriften nach Medizinalberufegesetz
- B. Werberecht der Ärzte insbesondere: FMH-Standesrecht
- III. Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Heilmittel
- IV. Begriffsabgrenzungen
- A. Begriff der Werbung im Allgemeinen
- B. Werbebegriffe im Heilmittelrecht
- 1. Arzneimittelwerbung
- 2. Fach- und Publikumswerbung
- 3. Allgemeine Gesundheitsinformation mit und ohne Heilmittelbezug
- V. Güterabwägung im Falle der Internetauskündung kosmetischer Mediziner
- A. Gesundheitspolitische Begründung des Werbeverbots
- B. Kritik hinsichtlich Ärzteinformation
- C. Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts
- D. Ansatz des deutschen Bundesverfassungsgerichts
- VI. Fazit: Verfassungsrechtliche Einordnung der Heilmittelwerbevorschriften
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