Jusletter

Anordnung von Pflichtberatung und Lernprogrammen im Rahmen von strafrechtlichen Sanktionen, insb. als Weisungen

  • Autor/Autorin: Peter Mösch Payot
  • Rechtsgebiete: Strafprozessrecht, Strafen und Massnahmen. Pönologie
  • Zitiervorschlag: Peter Mösch Payot, Anordnung von Pflichtberatung und Lernprogrammen im Rahmen von strafrechtlichen Sanktionen, insb. als Weisungen, in: Jusletter 4. Juni 2012
In den letzten Jahren haben sich in diversen Kantonen im Kontext von Massnahmen gegen häusliche Gewalt Beratungsangebote bzw. verhaltensorientierte Lernkurse für Gewaltausübende etabliert. Im Beitrag wird aufgezeigt, nach welchen Voraussetzungen nach geltendem Strafsanktionenrecht verhaltensorientierte Lernkurse verpflichtend angeordnet werden können und wo insoweit Grenzen bestehen. Weitere mögliche Rechtsgrundlagen werden kurz dargestellt. Der Aufsatz basiert auf einem Rechtsgutachten des Autors für das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Fragestellung
  • 2 Lernprogramme und angeordnete Gewaltberatung als Weisungen im Sinne von Art. 94 StGB
  • 2.1 Grundsätzliche Voraussetzungen für Weisungen nach Art. 94 StGB
  • 2.1.1 Lernprogramm und Pflichtberatung als formell zulässige Art einer Weisung nach Art. 94 StGB
  • 2.1.2 Zulässiger Zweck einer Weisung nach Art. 94 StGB
  • 2.1.3 Zusammenhang der Weisung mit der Tat
  • 2.1.4 Zeitliche Begrenzung: Dauer der Weisung
  • 2.1.5 Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit
  • 2.2 Was sind die Folgen, wenn Weisungen nicht eingehalten werden?
  • 2.3 Weitere Fragen rund um Pflichtberatung und Lernprogramme als Weisungen
  • 2.3.1 Möglichkeit einer Weisung zu einem Lernprogramm, obwohl anderweitig bereits eine entsprechende Massnahme verfügt wurde?
  • 2.3.2 Inwieweit sind Gerichte verpflichtet zu Weisungen nach Art. 94 StGB, bzw. inwieweit können Opfer Anträge auf entsprechende Weisungen stellen?
  • 3 Lernprogramme und Pflichtberatung als ambulante Massnahme im Sinne von Art. 6 StGB
  • 3 Lernprogramme und Pflichtberatung als ambulante Massnahme im Sinne von Art. 6 StGB
  • 5 Weitere Möglichkeiten für angeordnete Lernprogramme bzw. Pflichtberatung de lege lata und de lege ferenda

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