Jusletter

Die Anpassung der Strafdrohungen im Nebenstrafrecht an die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils StGB (Art. 333 Abs. 2-5 StGB)

  • Autoren/Autorinnen: Christian Schwarzenegger / Gian Martin
  • Rechtsgebiete: Verwaltungsstrafrecht
  • Zitiervorschlag: Christian Schwarzenegger / Gian Martin, Die Anpassung der Strafdrohungen im Nebenstrafrecht an die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils StGB (Art. 333 Abs. 2-5 StGB), in: Jusletter 17. Dezember 2007
Die Strafdrohungen des Nebenstrafrechts sind abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. Strassenverkehrsgesetz) nicht an den neuen AT StGB angepasst. Sie müssen mittels den in Art. 333 Abs. 2-5 StGB enthaltenen Transformationsregeln umgewandelt werden. Der folgende Beitrag soll zeigen, weshalb die auf den ersten Blick klare Lösung in der Praxis auf unlösbare Anwendungsprobleme stösst.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Die Transformationsregeln für Zuchthaus- und Gefängnisstrafen
  • 2.1 Ersatz von Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
  • 2.2 Ersatz von Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
  • 2.3 Ersatz von Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe
  • 3. Die Umwandlung von Strafdrohungen, die als Höchststrafe eine Haft oder Busse oder Busse allein vorsehen
  • 4. Die Umwandlung von Strafdrohungen, die für Verbrechen und Vergehen auch eine Busse androhen
  • 4.1 Bei bisherigem Bussenmaximum unter 1’080’000 Franken
  • 4.2 Bei bisherigem Bussenmaximum über 1’080’000 Franken
  • 5. Fehlende Regelung für die Umwandlung von Strafdrohungen, die eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe und Busse androhen
  • 6. Weitere Beispiele und Anwendungsprobleme
  • 6.1 In Art. 333 Abs. 2-5 StGB nicht vorgesehene besondere Strafdrohungen
  • 6.2 Aufhebung der Sanktionsfolgendifferenzierung bei privilegierenden oder qualifizierenden Straftatbeständen
  • 7. Schlussfolgerungen

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