Die Zulässigkeit der Auslagerung der Bearbeitung der Patientendaten von Spitälern an externe Informatikdienstleister
Nicht selten lagern Spitäler die ganze oder Teile der Informatik in die Privatwirtschaft aus. In seinem 14. Tätigkeitsbericht 2006/2007 hielt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) fest, dass dies gegen das Berufsgeheimnis der Ärzte verstossen würde. Zu unrecht, wie dieser Artikel aufzeigen soll.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Das Berufsgeheimnis gemäss StGB
- III. Hilfspersonen
- IV. IT-Spezialisten als Hilfsperson des Hauptgeheimnisträgers
- V. Zulässigkeit der Geheimnisweitergabe von Arzt zur Hilfsperson
- VI. Berufliche Schweigepflicht gemäss DSG
- VII. Zwischenfazit
- VIII. Umfang der Delegation
- IX. Auswahl und Instruktion der Hilfsperson
- X. Schlussbemerkung
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