Jusletter

Der unwidersprochene Zahlungsbefehl im revidierten Lugano-Übereinkommen

  • Autoren/Autorinnen: Jolanta Kren Kostkiewicz / Rodrigo Rodriguez
  • Rechtsgebiete: SchKG, LugÜ
  • Zitiervorschlag: Jolanta Kren Kostkiewicz / Rodrigo Rodriguez, Der unwidersprochene Zahlungsbefehl im revidierten Lugano-Übereinkommen, in: Jusletter 26. April 2010
Das am 1. Januar 2011 in Kraft tretende revidierte Lugano-Übereinkommen (revLugÜ) enthält einen gegenüber dem LugÜ erweiterten Begriff des «Gerichts», der auch Verwaltungsbehörden erfassen kann. Dieser Umstand entfacht die Diskussion von neuem, ob ein unwidersprochener Zahlungsbefehl den Gerichtsstandsbestimmungen des Übereinkommens unterstehe, ja sogar im Ausland anerkannt und vollstreckt werden könne. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass der neuen Bestimmung (wie der Fragestellung insgesamt) keine derartige Tragweite zukommt und der unwidersprochene Zahlungsbefehl nicht als «Entscheid» im Sinne des revLugÜ gelten kann. Folglich wird beim Erlass des Zahlungsbefehls (weiterhin) keine Zuständigkeitsprüfung anhand des revLugÜ vorzunehmen sein.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Problemstellung
  • II. Der Zahlungsbefehl im schweizerischen Schuldbetreibungsrecht
  • 1. Wesen und Funktion
  • 2. Kognition des Betreibungsamtes im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls
  • 3. Reaktionsmöglichkeiten des Schuldners
  • 4. Wirkungen des Zahlungsbefehls
  • 5. Zahlungsbefehl und revLugÜ-Zuständigkeiten
  • 5.1 Problemstellung
  • 5.2 Betreibungsorte und revLugÜ-Gerichtsstände
  • a) Betreibung am vom Schuldner zwecks Erfüllung einer Verbindlichkeit gewählten Spezialdomizil (Art. 50 Abs. 2 SchKG)
  • b) Betreibungsort für durch ein Faustpfand gesicherte Forderungen (Art. 51 Abs. 1 SchKG)
  • c) Betreibungsort für grundpfandgesicherte Forderungen (Art. 51 Abs. 2 SchKG)
  • d) Betreibungsort am Arrestort (Art. 52 SchKG)
  • III. Der Zahlungsbefehl im revLugÜ
  • 1. Der neue Art. 62 – ungeschickte Formulierung oder Paradigmenwechsel?
  • 2. Teleologische Reduktion von Art. 62 revLugÜ
  • 2.1 Formelle Anpassung ohne Abweichung von der Parallelität
  • 2.2 Von Art. 62 revLugÜ konkret anvisierte «Behörde»
  • 3. Zur funktionalen Betrachtung im Besonderen
  • 3.1 Der «effet utile» als (mehrdeutige) Auslegungsrichtlinie des revLugÜ
  • 3.2 Schwache Beeinträchtigung der Schuldnerrechte durch den Zahlungsbefehl
  • 3.3 Fehlende materielle Rechtskraft und die Folgen
  • IV. Schlussfolgerungen
  • 1. Zum geltenden Zahlungsbefehlsverfahren im Gefüge des revLugÜ
  • 2. Handlungsbedarf de lege ferenda?

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