Jusletter

Für eine Meldemöglichkeit ohne Wenn und Aber

Zu Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG

  • Autor/Autorin: Regula Christeler Julmy
  • Rechtsgebiete: Kartellrecht
  • Zitiervorschlag: Regula Christeler Julmy, Für eine Meldemöglichkeit ohne Wenn und Aber, in: Jusletter 1. November 2010
Dieser Beitrag setzt sich mit dem heute geltenden Widerspruchsverfahren gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG auseinander. Die Autorin legt dar, weshalb das Widerspruchsverfahren, insbesondere auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Der Beitrag beleuchtet auch die Änderung von Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG, wie sie vom Bundesrat im Rahmen der aktuellen Revision des Kartellgesetzes in die Vernehmlassung gegeben wurde. Dabei kommt die Autorin zu dem Schluss, dass der Vorschlag des Bundesrates die bestehenden Defizite nicht zu beheben vermag. Sie schlägt deshalb vor, mit einer sanktionsbefreienden Meldung endlich das notwendige Korrektiv zur Unbestimmtheit der kartellrechtlichen Normen zu schaffen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Die heutige Regelung
  • 1. Weg zur heutigen Regelung
  • a. KG-Entwurf vom November 2001
  • b. Gutachten Rhinow/Gurovits
  • c. Parlamentarische Beratung
  • 2. Wortlaut der heutigen Regelung
  • 3. Die Auslegung des Bundesgerichts zum Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG
  • III. Kritik an der heutigen Regelung
  • 1. Das Widerspruchsverfahren nach geltendem KG ist nicht verfassungskonform
  • a. Fehlende Bestimmtheit der relevanten kartellrechtlichen Bestimmungen
  • b. Die «Gewissheit» der Unternehmen im Sinne von BGE 135 II 60 ist eine Scheinlösung
  • 2. Die heutige Meldemöglichkeit führt zu gravierenden praktischen Problemen
  • 3. Allfällige Missbräuche können mit milderen Mitteln verhindert werden
  • IV. Der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 30. Juni 2010
  • 1. Vorschlag des Bundesrates
  • 2. Kritik am Vorschlag des Bundesrates
  • V. Lösungsvorschlag
  • 1. Der Gesetzeszweck kann nur bei klarem Verhaltensrecht erreicht werden
  • 2. Die Meldung soll in jedem Fall von der Sanktion befreien
  • 3. Übergangsbestimmung

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