Jusletter

Umsetzungsszenarien der Anti-Minarettinitiative

  • Autor/Autorin: Luca Cirigliano
  • Rechtsgebiete: Gedankenfreiheit. Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Zitiervorschlag: Luca Cirigliano, Umsetzungsszenarien der Anti-Minarettinitiative, in: Jusletter 1. März 2010
Das Minarettverbot wirft Fragen zur Implementation auf. Nach der im Folgenden erläuterten Ansicht verstösst es gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, namentlich gegen das darin verankerte Diskriminierungsverbot. Heute besteht in der Schweiz aber kein Vorrang allgemeinen, nichtzwingenden Völkerrechts gegenüber Bundesgesetzen. Eine Ausserkraftsetzung des neuen Art. 72 Abs. 3 BV durch das Bundesgericht könnte daher nicht ohne grösste staatspolitische Probleme vonstatten gehen. Der einzige Ausweg stellt eine Lösung de lege ferenda dar, eine tief greifende Reform der heutigen Verfassungsordnung.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Direkte Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung
  • III. Rechtstaatliche Probleme bei der Umsetzung von Art. 72 Abs. 3 BV
  • 1. Prüfung möglicher Verstosse gegen Bundesrecht
  • a. Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV)
  • b. Verstoss gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV)
  • c. Art. 72 Abs. 3 BV im Verhältnis zum restlichen Verfassungsrecht
  • 2. Prüfung möglicher Verstosse gegen die EMRK
  • a. Verstoss gegen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK)
  • b. Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK)
  • c. Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht aus EMRK?
  • IV. Mögliche Konsequenzen aus einer allfälligen Verurteilung durch den EGMR
  • 1. Zur Umsetzung eines EGMR-Entscheides
  • a. Deklaratorische Wirkung eines EGMR-Urteils
  • b. Restitutio in integrum beim Minarettverbot?
  • 2. Mögliche Lösungsansätze de lege ferenda und lata
  • a. «Toleranzartikel» statt Minarettverbot
  • b. Einführung eines Vorranges der EMRK als europäisches ius cogens
  • c. Pilot Judgements des EGMR?
  • d. Suspendierung bzw. Ausschluss der Schweiz aus dem Europarat?
  • V. Fazit

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