Jusletter

Minarettverbot: Offene Fragen zur Umsetzung

  • Autor/Autorin: Daniel Kettiger
  • Rechtsgebiete: Rechtsgleichheit. Verfahrensgarantien. Willkürverbot, Politische Rechte
  • Zitiervorschlag: Daniel Kettiger, Minarettverbot: Offene Fragen zur Umsetzung, in: Jusletter 1. März 2010
Unmittelbar nach der Volksabstimmung vom 29. November 2009 äusserten sich verschiedene Rechtswissenschafter dahingehend, das in der Bundesverfassung verankerte Minarettverbot sei klar, eindeutig und direkt anwendbar. Der Aufsatz zieht dies in Zweifel und kommt zum Schluss, dass zahlreiche offene Fragen bezüglich der Umsetzung des Minarettverbots bestehen. Er befasst sich zudem in grundsätzlicher Weise mit der direkten Anwendbarkeit von Bestimmungen der Bundesverfassung und mit der Frage der Ungültigerklärung von Volksinitiativen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Minarett: ein neuer Rechtsbegriff
  • 2.1 Abhängigkeit von Rechtsbegriff und Tatbestand
  • 2.2 Der Begriff vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Minaretts
  • 2.3 Der Begriff auf der Grundlage der Materialien zur Volksinitiative
  • 2.4 Fazit: Notwendige Elemente des Minarettbegriffs von Art. 72 Abs. 3 BV
  • 3. Zur Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 72 Abs. 3 BV
  • 3.1 Notwendigkeit der differenzierten Betrachtung der direkten Anwendbarkeit von Verfassungsbestimmungen
  • 3.2 Grundsatz der Rechtsetzung durch Gesetz
  • 3.3 Art. 72 Abs. 3 BV im Gesamtgefüge der Bundesverfassung
  • 3.4 Der Abs. 3 in der Systematik von Art. 72 BV
  • 3.5 Fazit: Art. 72 Abs. 3 BV ist nicht direkt anwendbar
  • 4. Pflicht zur völker- und grundrechtsverträglichen Anwendung
  • 4.1 Konflikte zu anderen Verfassungsbestimmungen
  • 4.2 Pflicht zum Konfliktausgleich in der Rechtsanwendung
  • 4.3 Rechtmissbräuchliche Berufung auf Art. 72 Abs. 3 BV
  • 4.4 Exkurs: Das Willkürverbot als weitere Schranke für Volksinitiativen?
  • 5. Fragen des intertemporalen Rechts
  • 6. Minarettverbot als materielle Enteignung?
  • 7. Schluss: Eine untaugliche Verfassungsnorm
  • Anhang: Abbildungen

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