Abgekürztes Verfahren und/oder Strafbefehl im Unternehmensstrafrecht?
Der Beitrag geht im Zusammenhang mit dem Unternehmensstrafrecht (Art. 102 StGB) folgenden Fragen nach: Ist das abgekürzte Verfahren auf Unternehmensstrafrechtsfälle überhaupt anwendbar? Wie ist die – auf natürliche Personen zugeschnittene – maximale Sanktion von fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 358 Abs. 2 StPO) im Unternehmensstrafrecht zu interpretieren? Und schliesslich: Wie ist im Unternehmensstrafrecht der Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens von jenem des abgekürzten Verfahrens abzugrenzen?
Inhaltsverzeichnis
- 1. Anwendungsbereich des abgekürzten Verfahrens im Unternehmensstrafrecht
- 1.1 Anwendbarkeit des abgekürzten Verfahrens auf Unternehmen
- 1.2 Busse als korrekte Sanktionsart für eine unbedingte pekuniäre Strafe im Unternehmensstrafrecht
- 1.3 Bedeutung des maximalen Sanktionsantrags von 5 Jahren Freiheitsstrafe im Unternehmensstrafrecht
- 1.4 Verfahrenssplitting zur Einhaltung der gesetzlichen Höchststrafe?
- 2. Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens im Unternehmensstrafrecht
- 2.1 Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens im Allgemeinen
- 2.2 Bussenbegriff im Strafbefehlsverfahren
- 2.3 Bussenbegriff im Unternehmensstrafrecht
- 3. Lösungsansatz für eine differenzierte Anwendung des Strafbefehlsverfahrens auf Unternehmen
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