Haftung beim Online-/Phone-Broking - Ein richtungsweisendes Urteil
Aufgrund eines Software-Fehlers wurde ein Börsenauftrag nicht sofort bei Börsenbeginn, sondern erst rund 20 Minuten später zu einem wesentlich höheren Kurs ausgeführt. Das vorliegend besprochene Urteil geht davon aus, dass es sich bei einem EDV-Systemversagen um einen vom Internet-Broker zu vertretenden Umstand handelt, für den dieser einzustehen hat. Im Bereich der neuen Transaktionsmodalitäten sind die verschiedenen Erscheinungsformen von Systemversagen nicht als unabwendbare Ereignisse hinzunehmen.
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