Die Bemessung von AHV-Beiträgen nicht erwerbstätiger Personen und das (nicht mehr ganz so) neue Kindesrecht
Ein Beispiel für einen Wertungswiderspruch zwischen Familienrecht und Sozialversicherungsrecht
Bei der Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen werden gemäss langjähriger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) auch das Vermögen und Renteneinkommen minderjähriger Kinder mitberücksichtigt. Diese Praxis steht seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesrechts am 1.1.1978 indessen in einem klaren Wertungswiderspruch zum Zivilrecht und sollte daher geändert werden.
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