Paukenschlag aus Lausanne oder „Der Fluch der bösen Tat“
Die Tendenz zur Haftungsverschärfung macht vor den Anwälten nicht Halt.
Dass auch Anwältinnen und Anwälte für unsorgfältiges Handeln ihren Klienten gegenüber grundsätzlich haftbar sind, ist an sich klar. Zu gerichtlichen Verfahren in Anwaltshaftpflichtfällen kommt es indessen (noch?) selten. In einem zur Veröffentlichung bestimmten Entscheid vom 28.6.2001 (4C.84/2001) hat nun aber das Bundesgericht einen solchen Fall beurteilt. Und dabei sparte es nicht mit klaren Worten gegen den betroffenen Berner Anwalt und die bernische Justiz.
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