Fehlende Vorsicht vor dem Fussgängerstreifen
Bundesgericht bejaht Ausweisentzug
Das ungebremste Überfahren eines Fussgängerstreifens, auf dem sich ein vortrittsberechtigter Fussgänger befindet, kann als mittelschwerer Fall einer Verkehrsregelverletzung (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes) eingestuft und mit einem Führerausweisentzug sanktioniert werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Automobilisten abgewiesen, der vor dem Bahnhof Biel eine ältere Frau übersehen hatte, die sich etwa auf dem vierten von acht Balken des Fussgängerstreifens befand.
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