Der Fiskus als Diener der Kirche
Zulässiger Zugriff auf Nebenerwerb eines Konfessionslosen
Ein im Kanton Thurgau wohnhafter Mann, der im Nachbarkanton Schaffhausen einem Nebenerwerb nachgeht, muss dort Kirchensteuern bezahlen, obwohl er selber keiner Kirche angehört. Grund dafür ist die Konfession seiner Frau, die indes ihrerseits im Kanton Schaffhausen weder einer Religionsgemeinschaft angehört noch irgendein Einkommen erzielt. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts verstösst dieser Zugriff des Fiskus weder gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht oder gegen das Doppelbesteuerungsverbot.
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