Neues Sozialhilfegesetz
Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung
Die von der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Zürich gegen die beschlossene Revision des Zürcher Sozialhilfegesetzes beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde erhält keine aufschiebende Wirkung. Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Verfügung des Präsidenten der zuständigen II. Öffentlichrechtlichen Abteilung hervor.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire