Betriebsübernahme aus der Konkursmasse
Keine solidarische Haftung des Erwerbers für Lohnansprüche
Die in Art. 333 Abs. 3 des Obligationenrechts für Betriebsübernahmen vorgesehene zusätzliche solidarische Haftung des neuen Arbeitgebers für bereits bestehende Forderungen des Arbeitnehmers (vgl. unten) kommt laut einem Urteil des Bundesgerichts nicht zum Tragen, wenn über den bisherigen Inhaber des Betriebs der Konkurs eröffnet worden ist. Die umstrittene und im Gesetz nicht beantwortete Frage, ob Art. 333 bei Übernahmen aus der Konkursmasse überhaupt zur Anwendung gelangt, bleibt offen.
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