Urteil des BGH bezüglich «Paperboy»
Entscheid des BGH vom 17. Juli 2003 (I ZR 259/00)
Nach Meinung des deutschen Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst (v.a. für Presseerzeugnisse) der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Der Bundesgerichtshof führt dazu u.a. Folgendes aus: Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von «Paperboy» durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus «Handelsblatt» und «DM» abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmassnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Nachfolgend wird das Urteil (I ZR 259/00) im Volltext wiedergegeben.
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