Namensnennung / Respektierung der Privatsphäre (X. c. «Blick» / «Bund»)
Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 28. August 2003 – Nr. 40/2003
Ziffer 7 der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten verpflichtet Medienschaffende, die Privatsphäre von Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Der Presserat hatte sich vorliegend in einem prominenten Fall mit einer Beschwerde gegen den «Blick» und gegen den «Bund» zu befassen.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire