Wohnsitzkanton zuständig
Schutz auswärts untergebrachter Kinder
Sind Kinder ausserhalb ihres Wohnsitzkantons untergebracht und will keiner der beiden Kantone die meist kostenintensiven Kindesschutzmassnahmen übernehmen, dann bleibt es laut einem Urteil des Bundesgerichts bei der Rechtsprechung, wonach die Vormundschaftsbehörden des Wohnsitzkantons zuständig sind (BGE 109 Ib 76).
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