Abgebranntes Bootshaus
Der Uferschutz geht der Besitzstandsgarantie vor
Das Bundesgericht lehnt den Wiederaufbau eines rechtmässig erstellten und 1996 aus nicht geklärten Gründen bis auf die Grundmauern abgebrannten Bootshauses in Risch am Zugersee mit Blick auf die wichtigen Anliegen der Raumplanung ab.
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