Im Dickicht der Ausgleichung verirrt – Anmerkungen zum (noch) nicht publizierten BGE 5C.67/2004 vom 19. November 2004
In seinem noch nicht publizierten Entscheid 5C.67/2004 vom 19. November 2004 ist das Bundesgericht dem vom Gesetzgeber bei Art. 579 ZGB aufgestellten «Wegweiser» in Richtung Ausgleichungsrecht gefolgt; dort angekommen, hat es sich dann aber offenbar im Dickicht verirrt. Abgesehen davon enthält der Entscheid jedoch einige wertvolle Klarstellungen zur Haftung der Erben im Ausschlagungsfall.
Inhaltsverzeichnis
- I. Vorbemerkungen
- II. Der Entscheid
- III. Anmerkungen
- 1. Vorbemerkung: Ratio legis und Voraussetzungen der Haftung gemäss Art. 579 ZGB
- 2. Aktivlegitimation
- 3. Beweis des Vorliegens eines Vorempfangs
- 4. Bereicherung (nur) quantitative Haftungsbegrenzung
- 5. Wann unterliegt ein Vorempfang der Ausgleichung?
- 6. Fazit
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