Die Beweislastumkehr in Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118
Der Beweislastumkehr im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Vertragsabweichungen in Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 wird in der Praxis zuwenig Beachtung geschenkt – zu unrecht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Der Wortlaut von Art. 174 SIA-Norm 118
- II. Mit der Übernahme der SIA-Norm 118 als Vertragsgrundlage schliessen die Parteien einen Beweislastvertrag
- III. Die Umkehr der Beweislast in Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 bezieht sich «lediglich» auf das Vorliegen von Vertragsabweichungen
- IV. Die Beweislastvereinbarung in Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 ist zeitlich auf die Garantiefrist beschränkt
- V. Die Beweislastumkehr in Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 ist auf den anfänglichen Wissensvorsprung des Unternehmers in fachlicher und projektspezifischer Hinsicht zurückzuführen
- VI. Beweislastverteilung, Beweismass und Beweiswürdigung als Korrektiv im Beweisverfahren
- VII. Zusammenfassung
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