Zum Legitimitätsbegriff
Kooperative Elemente gewinnen in der Verwaltungspraxis an Gewicht. Unter diesen Bedingungen stellt sich die Frage, ob das Einverständnis von Betroffenen als Legitimationsgrundlage des Verwaltungshandelns gelten kann. Im Folgenden wird für eine Unterscheidung zwischen juristischer Legitimation und faktischer Akzeptanz plädiert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Erweiterte Legitimation
- III. Gesetzesvermittelte Legitimation
- IV. Zwei Legitimationsbegriffe
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire