Sanierung bleiverseuchter Schiessplätze
Eidgenossenschaft haftet nicht fürs «Obligatorische»
Die Eidgenossenschaft muss für die Sanierung bleiverseuchter Schiessplätze nur so weit aufkommen, wie die Bodenbelastung vom militärischen Schiessbetrieb herrührt. Für die von der ausserdienstlichen Schiesspflicht stammenden Altlasten muss sie nicht einstehen.
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