Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser
 
Das Schweizer Parlament arbeitet im Moment an der Totalrevision des geltenden Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). Ziel ist es, die gesetzlichen Regelungen an heutige wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse anzupassen. Dabei stehen die Minderung des problematischen Alkoholkonsums und seine Folgen sowie der Jugendschutz im Vordergrund. Als mögliche Massnahme wird die Einführung von Mindestpreisen für Alkoholika diskutiert. Prof. Dr. Kurt Pärli und Prof. Dr. Jens Lehne kommen in ihrem Gutachten zum Schluss, dass dieser Mindestpreis nicht gegen das Freihandelsabkommen mit der EU oder die Wirtschaftsfreiheit der Bundesverfassung verstösst (a.A. Astrid Epiney / Beate Metz / Benedikt Pirker, Die Vereinbarkeit eines gesetzlichen Mindestpreises für Alkoholika und ausgewählter Modelle von Lenkungsabgaben auf Alkoholika mit dem Freihandelsabkommen Schweiz – EU und der Wirtschaftsfreiheit, in: Jusletter 24. Januar 2011).
 
Regelmässig treten verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten in Konflikt mit der strafprozessualen Selbstbelastungsfreiheit (sog. nemo-tenetur-Grundsatz). Während das öffentliche Recht häufig fordert, dass der Betroffene auch zu seinen Ungunsten an einem Verwaltungsverfahren mitwirkt, gilt im Strafprozessrecht gerade der umgekehrte Grundsatz. Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Simon Roth widmet sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2012 in Sachen Chambaz gegen die Schweiz, welches sich mit Fragen rund um diesen Themenkomplex beschäftigt.
 
Dr. Fabian Schmid betrachtet die Bedeutung der Protokollierungspflicht von Art. 24 Abs. 3 KAG im Lichte des neuen Vertriebsbegriffes. Diese Protokollierungspflicht ist – anders als die restlichen Neuerungen des teilrevidierten Kollektivanlagengesetzes – erst am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
 
Ein Thema in der Diskussion um die Harmonisierung des Strafrahmens im Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht ist, das gesetzliche Inzestverbot aufzuheben. Jessica Botelho definiert die verschiedenen Komponenten des Inzestbegriffs ausführlich und zeigt Alternativen zum Inzestverbot auf.
 
Im Anschluss an den Beitrag von Christoph Tagmann / Beat Zirlick, Compliance im schweizerischen Kartellrecht, in: Jusletter 30. September 2013, betrachtet auch Dr. Herbert Wohlmann Compliance im schweizerischen Kartellrecht, diesmal aus der Sicht der Unternehmen.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
   
Simone Kaiser Sandrine Lachat
Verlagsleiterin Editions Weblaw Leiterin Jusletter Suisse Romande

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