Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren fordert regelmässig von den beteiligten Parteien, dass diese am Verfahren aktiv mitwirken (sog. Mitwirkungspflicht). Umgekehrt schreibt das Strafprozessrecht vor, dass sich niemand selbst belasten muss (sog. nemo-tenetur-Grundsatz). Diese beiden Prozessmaximen können in Konflikt geraten, wenn ein Sachverhalt sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine strafrechtliche Komponente aufweist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 5. April 2012 in Sachen Chambaz gegen Schweiz einige Fragen rund um diesen Themenkomplex erörtert. Der Autor analysiert dieses Urteil und seine Folgen für das Verhältnis von Verwaltungsrecht und Strafrecht in der Schweiz.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- III. Erwägungen
- A) Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
- B) Die Verletzung von nemo tenetur
- IV. Würdigung im Lichte der bisherigen Rechtsprechung
- A) Anwendungsbereich von nemo tenetur in Verwaltungsverfahren
- B) Schutzbereich von nemo tenetur in Bezug auf die erzwungene Dokumentenedition
- C) Rechtfertigung einer Verletzung von nemo tenetur durch öffentliche Interessen
- V. Auswirkungen für das Verhältnis zwischen Verwaltungsrecht und (Verwaltungs-)strafrecht in der Schweiz
- A) Verzicht auf Mitwirkung im Verwaltungsverfahren
- B) Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren
- C) Trennung der Verfahren
- VI. Fazit
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