Partizipationsscheine bei Genossenschaft unzulässig
BGer – Genossenschaften ist die Ausgabe von Partizipationsscheinen verwehrt. Das Bundesgericht kommt im Fall einer Bank zum Schluss, dass das Gesetz diesbezüglich keine Lücke aufweist, die vom Richter zu schliessen wäre. Über eine allfällige Zulassung von Partizipationskapital für Genossenschaften hätte der Gesetzgeber zu entscheiden. (Urteil 4A_363/2013)
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