Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Die Abwesenheit eines institutionellen Rahmens für die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) stellt ein seit langem ungelöstes Problem dar, das schon seit mehr als zehn Jahren von der EU bemängelt wird. Die vom Schweizerischen Bundesrat und vom Ministerrat der EU verabschiedeten Mandate im Dezember 2013 bzw. Mai 2014 bilden die Grundlage für die Verhandlungen zur Ausgestaltung eines neuen institutionellen Rahmenabkommens. Sie erfolgen unter politisch schwierigen Umständen, da mit der Befürwortung des Schweizer Volkes der Masseneinwanderungsinitiative bislang unklar ist, ob der bilaterale Weg überhaupt noch eine Zukunft hat. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass jegliche Lösung vom Schweizer Stimmvolk genehmigt werden muss (vgl. zum Thema auch Stefan Schlegel / Charlotte Sieber-Gasser, Der Dritte Weg zur Vierten Freiheit, in: Jusletter 17. März 2014; Peter Uebersax, Die verfassungsrechtliche Zuwanderungssteuerung – Zur Auslegung von Art. 121a BV, in: Jusletter 14. April 2014; Astrid Epiney, Zur rechtlichen Tragweite der Art. 121 a, Art. 197 Ziff. 9 BV, in: Jusletter 2. Juni 2014). Joëlle de Sépibus zeigt Vor- und Nachteile unterschiedlicher institutioneller Optionen als Dach für die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU auf und überprüft diese auf ihre Machbarkeit.

Traditionsgemäss bietet uns Regina Aebi-Müller eine Urteilsübersicht zu der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht. Umfasst ist die Rechtsprechung vom April 2013 bis Ende Mai 2014.

Harald Bärtschi und Ruedi Ackermann kommentieren das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 zur Anfechtungsfrist bei der Kündigung eines Mietvertrages (vgl. auch Thomas Koller, Wenn mir Mon-Repos die Ruhe raubt …, in: Jusletter 3. Februar 2014 und Harald Bärtschi / Ruedi Ackermann, Fristberechnung im Mietrecht, in: Jusletter 3. Februar 2014). Sie plädieren dafür, dass zur Vermeidung von Missverständnissen der Fristbeginn im amtlichen Kündigungsformular erläutert wird.

Das Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2014 zur Unzulässigkeit von Beteiligungsscheinen bei Genossenschaften ist Thema der Ausführungen von Peter Forstmoser, Franco Taisch und Tizian Troxler. Im Ergebnis sehen sie das Urteil des Bundesgerichts in der rechtlichen Begründung als problematisch an und sprechen sich für eine Gesetzesrevision aus, die insbesondere die Möglichkeit einer effizienten und effektiven Eigenkapitalbeschaffung einführen müsste, um u.a. den aktuellen Bedürfnissen der Bankgenossenschaften Rechnung tragen zu können.

Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) erlaubt nicht nur die Anerkennung und Vollstreckung von bereits rechtskräftigen Entscheiden. Im Anwendungsbereich des Übereinkommens können vielmehr auch Urteile in einem Vertragsstaat vollstreckt werden, die im Erlassstaat lediglich vorläufig vollstreckbar sind (Art. 38 LugÜ). Damit sind namentlich Entscheide der Vollstreckung zugänglich, gegen welche im Ursprungsland ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Zum Schutz des Schuldners kann das Vollstreckungsverfahren deshalb sistiert werden (Art. 46 LugÜ). In BGE 137 III 261 hat das Bundesgericht den Anwendungsbereich der Sistierung allerdings stark eingeschränkt und die Sistierungsbestimmung praktisch ihres Sinns entleert. Nach Ansicht von Isabelle Berger-Steiner und Raphael Währy überzeugen die vom Bundesgericht für die restriktive Auslegung von Art. 46 LugÜ angeführten Gründe nicht.

Daniel Jositsch berichtet von den aktuellen Tendenzen in der strafrechtlichen und strafprozessrechtlichen Gesetzgebung und setzt damit eine Reihe fort. Er bezeichnet das Strafrecht inzwischen als Grossbaustelle: Das gesamte Sanktionenrecht wird erneut revidiert, der Besondere Teil des StGB harrt der Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung, bezüglich des Strafprozessrechts wurde eine Gesamtrevision des erst 2011 in Kraft gesetzten Rechts angekündigt, das BüPF und das Strafregisterrecht werden angepasst und viele weitere Änderungen stehen an.

Wolfgang Straub bietet eine Orientierungshilfe zum vertraglichen Regelungsbedarf bei cloudbasierten Services. Er hat eine Checkliste für komplexe Vorhaben entwickelt.

Wir freuen uns ganz besonders, Herrn Prof. Dr. Sebastian Heselhaus im Redaktions-Team von Jusletter begrüssen zu dürfen. Er wird den deutschsprachigen Teil der Fachredaktion für Energie- und Umweltrecht übernehmen.

Zu guter Letzt ein Hinweis in eigener Sache: Jusletter macht eine dreiwöchige Sommerpause. Die nächste Ausgabe erscheint am 11. August 2014.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer und natürlich eine spannende Lektüre.

 

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

  

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