Verspätete Anfechtung einer Kündigung im Mietrecht
Der Empfang der Kündigung eines Mietvertrags löst die 30-tägige Anfechtungsfrist nach Art. 273 Abs. 1 OR aus. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2014 vom 19. Mai 2014 (zur amtlichen Publikation vorgesehen) ist für den Fristbeginn massgeblich, wann der Mieter das eingeschrieben versandte Kündigungsschreiben erstmals bei der Poststelle hätte abholen können (absolute Empfangstheorie). Im beurteilten Fall nahm die Mieterin das Schreiben am sechsten Tag der Abholfrist in Empfang. Ihre Anfechtung am 30. Tag nach der Abholung erfolgte zu spät. Zur Vermeidung von Missverständnissen wäre es wünschenswert, den Fristbeginn im amtlichen Kündigungsformular zu erläutern.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Beurteilung durch kantonale Instanzen
- 1. Keine Nichtigkeit der Kündigung
- 2. Rechtzeitigkeit des Anfechtungsbegehrens
- III. Erwägungen des Bundesgerichts
- 1. Zur Nichtigkeit der Kündigung
- 2. Absolute Empfangstheorie als Grundregel
- 3. Anwendung der relativen Empfangstheorie
- 4. Fristberechnung bei Anfechtung der Kündigung
- 5. Argumente gestützt auf Gutglaubensschutz und Gleichbehandlung
- IV. Würdigung
- 1. Nichtigkeit der Kündigung
- 2. Absolute und relative Empfangstheorie
- 3. Anwendung der relativen Empfangstheorie durch Bundesgericht
- 4. Zustellung und Anfechtung der Kündigung
- 5. Kritik
- V. Folgerungen
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare