Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Der beweisbelasteten Partei stehen die in Art. 168 Abs. 1 ZPO genannten Beweismittel, unter anderem das Gutachten, zur Verfügung. Das Recht auf Beweis verpflichtet das Gericht grundsätzlich, einem von einer Partei form- und fristgerecht gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens stattzugeben, sofern dieses dem Beweis rechtserheblicher Tatsachen dient und besonderes Fachwissen notwendig ist. Wie sieht es aber aus, wenn das Gericht selbst über das notwendige Fachwissen verfügt, um den Sachverhalt feststellen bzw. würdigen zu können? Manuela Mosimann untersucht, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Gericht eigenes Fachwissen offen zu legen hat und was die Inhalte eines solchen Fachrichtervotums sind.

Im Lichte der neuen Bestimmungen des Erwachsenen- und Kindesschutzrechts beschäftigt sich Micaela Vaerini mit den Persönlichkeitsrechten von betagten sowie urteilsunfähigen Menschen in Institutionen. Klagen aus Art. 28a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches stellen im Allgemeinen einen wichtigen Garanten für den Schutz der Persönlichkeit dar. Im Hinblick auf eine Verschlechterung der Beziehung mit der Institution, greifen aber die wenigsten Institut-Bewohner zu diesen Mitteln. Das neue Erwachsenenschutzrecht bietet in diesem Zusammenhang Alternativen zur Intervention für Behörden, Verwandte und Dritte gegen die Institution.

Laut Studien aus den USA wurden 12 Prozent der Bevölkerung schon einmal gestalkt. Die Formen dazu sind vielfältig. Verbreitet sind vor allem SMS- und Telefon-Terror, wobei meist junge Nutzer davon betroffen sind. Irina Lopez zeigt auf, dass das geltende Strafrecht, entgegen der Meinung des Bundesrats, nicht typische Stalker-Verhaltensweisen abdeckt und fordert eine rechtliche Definition des Begriffs Cyberstalking (m.w.H. in Jusletter Schwerpunkt-Ausgabe: Cybercrime vom 10. November 2014).

Roland Pfäffli schliesslich bietet uns eine Besprechung des Werkes «Die Erbbescheinigung» von Tabea S. Jenny.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche. 
 

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

  

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