Jusletter

Was sind gemeinwirtschaftliche Leistungen?

Eine gesundheitsrechtliche Analyse aus der Perspektive des Vertragsrechts

  • Autor/Autorin: Eva Druey Just
  • Beitragsarten: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
  • Zitiervorschlag: Eva Druey Just, Was sind gemeinwirtschaftliche Leistungen?, in: Jusletter 26. Januar 2015
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität dürfen sozial- und versorgungspolitisch motivierte Leistungen heute nicht mehr einfach den Spitälern auferlegt und pauschal über Subventionen abgegolten werden, da Vorteil und Last ausgeglichen sein müssen. Zum Zweck einer wettbewerbsneutralen Weiterführung solcher Leistungen wurde das Gefäss der gemeinwirtschaftlichen Leistungen geschaffen. Dieses ist aber unpräzise definiert und wird sehr unterschiedlich ausgelegt. Eine Klärung ist unabdingbar für die Abgrenzung gemeinwirtschaftlicher Leistungen von denjenigen der obligatorischen Krankenversicherung sowie für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Die Verankerung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im KVG
  • 1. Die Schaffung von Wettbewerbsneutralität im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung
  • 2. Aufnahme des Begriffs gemeinwirtschaftlicher Leistungen in Art. 49 Abs. 3 KVG
  • 3. Die Rezeption des neuen Alleskönners
  • II. Definition der gemeinwirtschaftlichen Leistung im Sinne des KVG
  • 1. Gemein- und eigenwirtschaftliche Leistungen
  • a. Der Zweck der gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss Art. 49 Abs. 3 KVG
  • b. Die Bestellung der Leistung
  • 2. Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und Subventionen
  • III. Leistungsplanung und Tarifberechnung
  • 1. Souveränität von Kantonen und Leistungserbringern
  • 2. Präzise vertragliche Vereinbarung
  • 3. Gemeinwirtschaftliche Leistungen und KVG-relevante Kosten
  • a. Grundsatz
  • b. Insbesondere: Behandlungen, die gleichzeitig privaten und öffentlichen Interessen dienen
  • c. Insbesondere: Defizitäre Erbringung medizinischer Leistungen
  • 4. Anwendbarkeit des Rechtes für öffentliche Beschaffungen?
  • VI. Zusammenfassung und Fazit

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