Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Vor dem Hintergrund der geplanten Revision im Vergaberecht analysiert Etienne Poltier kritisch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die Ausdehnung des Vergaberechts auf die Konzessionen und auf öffentliche Aufgaben. Er ist von den neuen Regelungen noch nicht überzeugt, da auf diese Weise beschwerdebedingte Bauverzögerungen und Mehrkosten immer noch nicht vermieden werden können.

Gibt es Grenzen der Einflussnahme Privater in Abstimmungskampagnen? Stellt eine strafrechtlich unerlaubte Abstimmungspropaganda bereits eine unzulässige Einwirkung im Abstimmungskampf dar? Denise Buser spricht sich dafür aus, dass eine strafrechtliche Qualifikation von Propagandamitteln ein klarer Gradmesser für die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger privater Einwirkung ist. Dieses Kriterium müsse bei der Prüfung, ob ein Abstimmungsresultat beeinträchtigt wurde oder nicht, miteinbezogen werden.

Die Aktionärsrechte und -klagen sollen gemäss dem Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts vom 28. November 2014 (VE-OR) im Sinne einer verbesserten Corporate Governance verstärkt werden. Isabelle Chabloz widmet sich den Vorschlägen zur Stärkung des Rechtsschutzes der Aktionäre. Sie begrüsst unter anderem, dass neu die Möglichkeit einer Aktionärsklage auf Kosten der Gesellschaft (Art. 697j f. VE-OR) sowie eine verbindliche Schiedsklausel zu vereinbaren (Art. 697l VE-OR), besteht.

Yvonne Prieur untersucht unter Einbezug des revidierten kantonalen Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013, welche Institutionen als private und welche als öffentliche Spitäler gelten. Als Beispiel zieht sie den Kanton Bern heran und nimmt Bezug auf die Pflichten der Berner Spitäler als Arbeitgeber. In Ihrer Replik zu einem Beitrag von Astrid Epiney (Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzgesetze, in: Jusletter 2. März 2015) nimmt sie Stellung zur Frage, welches Datenschutzgesetz aufgrund des Arbeitsrechts bei welchem Listenspital zur Anwendung kommt.
 

Am nächsten Montag, 25. Mai 2015, erscheint kein Jusletter. Wir wünschen Ihnen schöne Pfingstfeiertage und freuen uns, Sie am 1. Juni 2015 wieder begrüssen zu dürfen.

Bis dahin wünschen wir Ihnen eine spannende Lektüre.
 

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

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