Aufsicht über Grosslotterien
BGer – Die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) darf darüber entscheiden, ob eine Grosslotterie verbotene oder bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Euro-Lotto Tipp AG ab, mit der sie die Zuständigkeit der Comlot für die kommende Beurteilung ihres Falles bestritten hatte. (Urteil 2C_1086/2013)
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