Jusletter

Rassendiskriminierende Propaganda im Abstimmungskampf

Eine Entgegnung auf Denise Busers Beitrag vom 18. Mai 2015

  • Autoren/Autorinnen: Markus Schefer / Lukas Schaub
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Politische Rechte, Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit, Strafrecht
  • Zitiervorschlag: Markus Schefer / Lukas Schaub, Rassendiskriminierende Propaganda im Abstimmungskampf, in: Jusletter 10. August 2015
Die Autoren nehmen Stellung zu Denise Busers Beitrag in Jusletter vom 18. Mai 2015. Sie vertritt die Meinung, dass nach Art. 261bis StGB strafbare, rassistische Äusserungen Privater in einem Abstimmungskampf unter dem Gesichtspunkt der Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) jeweils als unzulässige Einwirkungen zu qualifizieren sind. Der aktuelle Beitrag zeigt, weshalb diese These vor dem Hintergrund der Kommunikationsgrundrechte sowie der geltenden bundesgerichtlichen Praxis nicht überzeugt und ihr ein Bild des Stimmbürgers zu Grunde liegt, welches die direkte Demokratie in ihrer heutigen Form in Frage stellt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die aktuelle Diskussion
  • 2. Ausgangslage: Inhaltliche Offenheit des zivilgesellschaftlichen politischen Diskurses
  • a) Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung auf Wahrhaftigkeit und Sachlichkeit privater politischer Akteure
  • b) Die Rolle der zur Selbstbestimmung fähigen Stimmberechtigten
  • c) Informationspflichten der Behörden zur Sicherstellung einer offenen Meinungsbildung
  • d) Der straf- und zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz: keine Konkretisierung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit
  • 3. Strafbare Äusserungen Privater nach Art. 261bis StGB verletzen Art. 34 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht
  • a) Grundsätzlich keine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit durch Werturteile und wahre Tatsachen
  • b) Art. 261bis StGB stellt keine Konkretisierung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit dar
  • c) Strafbarkeit rassendiskriminierender Äusserungen in Wahl- und Abstimmungskämpfen
  • 4. Eine strafrechtliche Verurteilung als unechtes Novum?
  • 5. Exkurs: Auch private Akte können Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde sein
  • 6. Schluss: Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskämpfen als aktuelle Bedrohung demokratischer Prozesse

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