Jusletter

Die grenzüberschreitende Edition von IP-Adressen und Bestandesdaten im Strafprozess

Direkter Zugriff oder Rechtshilfe?

  • Autor/Autorin: Simon Roth
  • Beitragsarten: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Datenschutz, Strafprozessrecht
  • Zitiervorschlag: Simon Roth, Die grenzüberschreitende Edition von IP-Adressen und Bestandesdaten im Strafprozess, in: Jusletter 17. August 2015
Mit Urteil vom 14. Januar 2015 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Zürcher Strafverfolgungsbehörden Facebook nicht auffordern dürfen, IP-Adressen und Registrierungsdaten von Facebook-Mitgliedern herauszugeben, sofern Facebook diese Daten nicht freiwillig edieren möchte. Vielmehr sei hierfür – so das Bundesgericht – der Rechtshilfeweg zu beschreiten, da Facebook im Ausland domiziliert ist. Der Autor fasst die Erwägungen des Bundesgerichts zusammen und würdigt diese im Lichte des am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens über die Cyberkriminalität.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Sachverhalt und Vorbemerkungen
  • II. Erwägungen des Bundesgerichts
  • A) Grenzüberschreitende Edition der «IP-History»?
  • B) Grenzüberschreitende Edition der «Registrierungsdaten»?
  • III. Würdigung
  • A) Strafprozessuale Qualifikation der Edition der «IP-History»
  • 1. Nur eine Datenerhebung bei einem Fernmeldedienstanbieter unterfällt Art. 269 ff. StPO
  • 2. Soziale Medien und andere Kommunikationsplattformen sind keine Fernmeldedienstanbieter
  • a) Das Fernmelderecht folgt zwar einem wirtschaftlichen Begriff des Fernmeldedienstanbieters…
  • b) …aber Kommunikationsplattformen sind trotzdem keine Fernmeldedienstanbieter
  • 3. Die Gerichte hätten auf das Überwachungsgesuch nicht eintreten dürfen
  • B) Keine grenzüberschreitende Edition der «IP-History»
  • 1. Art. 32 lit. b CCC erlaubt grenzüberschreitende Editionen in beschränktem Ausmass
  • 2. Die Herausgabe muss freiwillig erfolgen
  • 3. Die Zustimmung zur Herausgabe kann auch von einer ausländischen Person erteilt werden
  • 4. Der Dateninhaber muss die rechtmässige Befugnis haben, die Daten herauszugeben
  • a) Das auf die Frage der rechtmässigen Befugnis anwendbare Recht beurteilt sich nach Art. 139 IPRG
  • b) Die rechtmässige Befugnis fehlt, wenn ein Vertrag die Herausgabe verbietet
  • C) Keine grenzüberschreitende Edition der «Registrierungsdaten»
  • 1. Art. 18 CCC richtet sich an den Gesetzgeber und ist nicht self-executing
  • 2. Art. 18 CCC erlaubt keine grenzüberschreitenden Zwangsmassnahmen
  • IV. Fazit

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