Jusletter

Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Datenbearbeitungen der Datenannahmestelle nach Art. 59a KVV

  • Autor/Autorin: Sarah Winkler
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Datenschutz
  • Zitiervorschlag: Sarah Winkler, Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Datenbearbeitungen der Datenannahmestelle nach Art. 59a KVV, in: Jusletter 24. August 2015
Nachdem seit rund anderthalb Jahren die Krankenversicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) anbieten, über eine datenschutzzertifizierte Datenannahmestelle verfügen müssen, sollte über den Stand der Umsetzung in der Praxis Bilanz gezogen werden. Dabei kann festgestellt werden, dass nicht zuletzt wegen der sehr offenen Formulierung von Art. 59a KVV sowie wegen der Unterschiede zwischen den Begriffsdefinitionen in der EDI-Verordnung und deren Umsetzung im XML-Schema 4.4 des Forums Datenaustausch noch einige Unklarheiten bestehen, die einer genaueren Klärung bedürfen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Die SwissDRG-Rechnung
  • 3. Datenbearbeitungen im gesetzlich definierten Rahmen der Datenannahmestelle
  • 4. Datenschutzzertifizierung der Datenannahmestelle
  • 4.1. Zertifizierte Bereiche
  • 4.2. Grenzen der Zertifizierung der Datenannahmestellen
  • 5. Annahme bei elektronischer und physischer Rechnungsstellung
  • 6. Dunkelprüfung und Auslenkung
  • 6.1. Festlegung der Auslenkungsregeln
  • 6.1.1. Zuständigkeit
  • 6.1.2. Verhältnismässigkeitsprüfung
  • 6.2. Kollision zwischen der Weisungsungebundenheit der Datenannahmestelle und Art. 32 KVG
  • 6.3. Die Auslenkung an den Vertrauensarzt
  • 6.3.1. Systematische Übermittlung
  • 6.3.2. Überprüfung von SwissDRG-Rechnungen mit VA-Flag
  • 7. Aufbewahrung der MCD’s
  • 7.1. Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung
  • 7.2. Zeitpunkt der Aufbewahrung
  • 7.3. Dauer
  • 8. Rechtliche Einordnung des DRG-Codes
  • 9. Outsourcing der Datenannahmestelle
  • 10. Zusammenfassung und Würdigung

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