Jusletter

Aufsichtskompetenz der Comlot

Urteil des Bundesgerichts 2C_1086/2013 vom 9. Juli 2015, zur Publikation vorgesehen

  • Autoren/Autorinnen: Patrik Eichenberger / Sascha Giuffredi
  • Beitragsarten: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Staatsorganisation und Behörden, Bund und Kantone
  • Zitiervorschlag: Patrik Eichenberger / Sascha Giuffredi, Aufsichtskompetenz der Comlot, in: Jusletter 14. September 2015
Mit dem Urteil 2C_1086/2013 (zur Publikation vorgesehen) beseitigt das Bundesgericht die bestehenden Unklarheiten betreffend die Aufsichtskompetenzen der Comlot. Diese hat im schweizerischen Lotterie- und Wettmarkt umfassende Aufsichtskompetenz und kann Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren durchführen. Die Beschwerde eines Unternehmens, welches Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lotterie «Euro Millions» anbietet, wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte erfolglos geltend gemacht, die Comlot habe aufsichtsrechtliche Kompetenz einzig gegenüber den Trägern von Bewilligungen zur Durchführung interkantonaler Lotterien.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • 1. Lotterien und Wetten in der Schweiz
  • 2. Die Entwicklungen der letzten Jahre im schweizerischen Geldspielrecht
  • II. Zum Urteil
  • 1. Kernfrage
  • 2. Verfahrensgeschichte
  • 3. Urteilszusammenfassung
  • a) Zur Auslegung des Gesetzes: Der pragmatische Methodenpluralismus
  • b) Vom Lotterieverbot in Art. 1 LG über Art. 13 Abs. 2 LG zur verwaltungsrechtlichen Aufsichtskompetenz der Comlot
  • c) Keine retrospektive Strafkompetenz, aber verwaltungsrechtliche Marktaufsicht
  • d) Kein «venire contra factum proprium» wegen der Forderung nach Gesetzesanpassung
  • e) Parteistellung LoRo und Swisslos: Schutzwürdige besondere Beziehungsnähe bejaht
  • 4. Zur Anwendung des pragmatischen Methodenpluralismus
  • III. Bedeutung des Urteils

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