Gesundheitsmassnahmen bei Verzicht auf Arbeitszeiterfassung
Anforderungen aus arbeitswissenschaftlicher Sicht
Neu gelten die Art. 73a und 73b in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), womit die Möglichkeit besteht, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Gemäss Art. 328 OR sowie dem Arbeitsgesetz hat der Arbeitgeber die Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle notwendigen Massnahmen zu treffen. Mit dazu gehören Regularien zum Schutz der Mitarbeitenden vor überlangen Arbeitszeiten. Der Beitrag beschäftigt sich aus arbeitswissenschaftlicher Sicht mit den Aspekten der Arbeitszeitautonomie und den besonderen Massnahmen für den Gesundheitsschutz.
Inhaltsverzeichnis
- I Arbeitszeitautonomie
- 1. Recht auf Selbststeuerung
- 2. Arbeitstätigkeit muss Selbststeuerung zulassen
- 3. Fähigkeit zur Selbststeuerung
- 4. Beurteilbarkeit der Leistung
- 5. Verzicht auf normative Wertung
- 6. Faktische Nutzung der Arbeitszeitautonomie
- II Besondere Massnahmen zum Gesundheitsschutz
- 1. Kontrolle der Belastungen durch die Arbeit
- 2. Früherkennung von fehlbeanspruchten Mitarbeitenden
- 3. Unterstützung von fehlbeanspruchten Mitarbeitenden
- III Anforderungen an die besonderen Massnahmen für den Gesundheitsschutz
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare