Nachdemonstration vom 1. Mai 2011 in Zürich
BGer – Das Vorgehen der Polizei gegenüber drei potentiellen Teilnehmern an der sich abzeichnenden Nachdemonstration vom 1. Mai 2011 in der Stadt Zürich war rechtmässig. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der drei betroffenen Personen ab. Sie waren im Rahmen der Einkesselung und beim nachfolgenden Polizeigewahrsam zur Identitätsabklärung mehrere Stunden festgehalten und anschliessend temporär weggewiesen worden. (Urteile 1C_226/2015, 1C_228/2015 und 1C_230/2015)
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