Art. 5 KG und die erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung: Eine Frage der Auslegung
Jüngste Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass der Begriff «Erheblichkeit» in Art. 5 Kartellgesetz (KG) unterschiedlich ausgelegt wird. Das Konzept der per se-Erheblichkeit orientiert sich am EU-Recht und verzichtet auf eine Prüfung von Marktwirkungen. Demgegenüber stützt sich der «more-economic»-Approach auf Bundesverfassung und den KG-Zweckartikel. Er verlangt, dass neben dem betroffenen Wettbewerbsparameter («Qualitative Erheblichkeit») auch die konkreten Marktwirkungen («Quantitative Erheblichkeit») zu beurteilen sind. Die Autoren halten dafür, dass – zumindest de lege lata – auf die Prüfung von Marktwirkungen nicht verzichtet werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Ausgangslage
- III. Eine Auslegung des Begriffs «Erheblichkeit» (Art. 5 KG)
- A. Vorausgesetzte qualitative und quantitative Erheblichkeit
- B. Die qualitative Erheblichkeit
- C. Die quantitative Erheblichkeit
- IV. Schlussfolgerungen
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