Jusletter

125 Jahre Teilrevisionsinitiative – wie weiter?

Möglichkeiten einer Revision des Initiativrechts

  • Autor/Autorin: Felix H. Thomann
  • Beitragsarten: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Staatsorganisation und Behörden, Politische Rechte
  • Zitiervorschlag: Felix H. Thomann, 125 Jahre Teilrevisionsinitiative – wie weiter?, in: Jusletter 24. Oktober 2016
Am 5. Juli 1891 stimmten Volk und Stände der Revision des Art. 121 aBV zu, welche die Initiative auf Teilrevision der Bundesverfassung einführte; die Bundesverfassung von 1874 hatte erst eine Initiative auf Totalrevision vorgesehen. Die Teilrevisionsinitiative hat sich bis zu ihrem 125. Geburtstag zu einer wichtigen Institution des schweizerischen Bundesstaates entwickelt; das «Jubiläum» soll Anlass sein,
– einen Überblick über die Entwicklung der Teilrevisionsinitiative zu gewinnen;
– die im Laufe der Entwicklung aufgetretenen Probleme aufzuzeigen;
– die Möglichkeiten für die Lösung der Probleme darzustellen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung 
  • 2. Die Entwicklung der Teilrevisionsinitiative
  • 2.1. Die Entwicklung der Rechtsnormen
  • 2.2. Versuche zur Einführung der Gesetzes- und der allgemeinen Initiative
  • 2.3. Die Entwicklung der Teilrevisionsinitiative in der Praxis
  • 2.3.1. Quantitative Entwicklung
  • 2.3.2. Inhaltliche Entwicklung
  • 2.4. Die Entwicklung der Rahmenbedingungen
  • 2.4.1. Verhältnis zwischen Unterschriften- und Stimmberechtigtenzahl
  • 2.4.2. Kommunikation
  • 2.4.3. Ausdehnung der Bundeskompetenzen
  • 3. Die Problematik der Teilrevisionsinitiative heute
  • 3.1. Die Initiativenflut und ihre Hauptgründe
  • 3.2. Die Auswirkungen der Initiativenflut
  • 3.2.1. Belastung von Behörden und Stimmberechtigten
  • 3.2.2. Schleichende Entmachtung des Parlaments und der Stimmberechtigten
  • 4. Möglichkeiten der Problemlösung
  • 4.1. Einschränkung des Initiativrechts
  • 4.2. Erhöhung der Unterschriftenzahl
  • 4.3. Verkürzung der Frist für die Unterschriftensammlung
  • 4.4. Erhebung von Gebühren
  • 4.5. Quorum in der Vorberatung des Parlaments oder in der Volksabstimmung
  • 4.6. Strengere Ungültigkeitsprüfung
  • 4.6.1. Verschärfung der Prüfungspraxis nach dem geltenden Recht
  • 4.6.2. Erweiterung der in der BV aufgeführten Ungültigkeitsgründe
  • 4.7. Beschränkung der Volksinitiative auf die Form der allgemeinen Anregung
  • 4.8. Weitere Massnahmen
  • 4.8.1. Unverbindliche materielle Vorprüfung
  • 4.8.2. Bessere Information der Stimmberechtigten
  • 4.8.3. Präzisierung bestehender Ungültigkeitsgründe
  • 4.8.4. Verbot bestimmter Initiativinhalte
  • 4.9. Kombination einzelner Massnahmen
  • 5. Exkurs: Prüfungsinstanz und -verfahren
  • 6. Vorschlag für eine Revision des Initiativrechts
  • 7. Zusammenfassung und Ausblick

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