Polizist unter Pseudonym im Chatroom
BGer – Das Vorgehen eines Zürcher Polizeibeamten, der sich gegenüber einem Mann in einem Chatroom und beim anschliessenden E-Mail- und SMS-Verkehr als 14-jähriges Mädchen ausgegeben hat, gilt als verdeckte Fahndung, die keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurfte. Die Erkenntnisse aus der Chatunterhaltung sowie die in der Folge erhobenen Beweismittel dürfen deshalb im Verfahren gegen den wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind beschuldigten Mann grundsätzlich verwertet werden. (Urteil 6B_1293/2015)
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