Jusletter

Observationen, Kompetenzen und Gesetze

Oder: Der kleine Unterschied zwischen Versicherung und Polizei

  • Autor/Autorin: Philip Stolkin
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Patientenrechte, Persönlichkeitsrechte, Sozialversicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
  • Zitiervorschlag: Philip Stolkin, Observationen, Kompetenzen und Gesetze, in: Jusletter 27. März 2017
Laut Strassburg ist eine Observation durch Privatdetektive ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt und durch ein Gesetz nach Abs. 2 EMRK zu legitimieren. Nun regelt Art. 148a StGB abschliessend den Versicherungsmissbrauch: Der als Rechtfertigung vorgesehene Art. 43a ATSG verstösst folglich gegen das Gewaltmonopol und die Kompetenzordnung des Bundes und liefe einer demokratischen Grundlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwider. Er vermag den Eingriff in das Grundrecht nicht zu rechtfertigen. Gleichzeitig verstösst eine Observation gegen Art. 179quater StGB und Art. 52 Abs. 3 OR. Deswegen bleibt die Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB widerrechtlich und löst die Folgen des Art. 28a ff. ZGB aus. Eine Sichtweise, die dem positiven Schutz nach Art. 8 EMRK entspricht.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Ein bestimmter Satz?
  • III. Zum Gewaltmonopol, zur Kompetenzzuordnung und Art. 43a ATSG
  • A. Gewaltmonopol und Selbsthilfehandlung
  • B. Polizei und Sicherheitsaufgaben der Kantone
  • a) Allgemeine Betrachtungen
  • b) Art. 43a ATSG, Art. 148a StGB, Art. 179quater und das Straf- und Strafprozessrecht
  • C. Kompetenzzuordnung und Verfahrensrechte
  • D. Art. 43a ATSG und die demokratische Grundordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
  • IV. Grundrechtsbindung Privater
  • A. Grundrechtsbindung und konstitutives Staatsverständnis
  • B. Verletzung von Art. 28 ZGB und die fehlende Rechtfertigungsgrundlage
  • a) Persönlichkeitsverletzung und Widerrechtlichkeit
  • b) Rechtfertigung der Observation durch öffentliches Interesse?
  • C. Positive Schutzpflichten des Staates fliessend aus Art. 8 EMRK
  • V. Schlussfolgerung

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