Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Bei global oder grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten gehören interne Untersuchungen inzwischen zum Standard der Aufsicht sowie der unternehmensinternen Compliance. Daniel Csoport und Silvan Gehrig setzen sich näher mit diesem Instrument und dem vor diesem Hintergrund diskutierten Anwaltsgeheimnis auseinander. Die Autoren kommen nach Analyse von Lehre und Rechtsprechung zum Ergebnis, dass die Beratung von Klienten einschliesslich der Abklärung des relevanten Sachverhalts mittels Internal Investigations – auch in Geldwäschereiverfahren – weiterhin geschützt wird. Mit dem nicht zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 entschied das Bundesgericht lediglich, dass  eine Bank mit der Auslagerung ihrer Bankencompliance-Aufgaben an einen externen Anwalt die GwG-Dokumentationspflicht nicht unterlaufen kann. Die Autoren empfehlen – um die Berufung auf das Anwaltsgeheimnis zu erleichtern –, geschützte Unterlagen grundsätzlich von nicht geschützten (z.B. Grundlagenmaterial) getrennt aufzubewahren.
 
Wann verliert eine liquidierte Aktiengesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit? Wer oder was Trägerin oder Träger von Rechten und Pflichten sein kann, wird durch die Rechtsordnung bestimmt. Ohne Rechtsordnung gibt es mithin keine Rechtspersönlichkeit. Philipp Haberbeck hält nach seiner Analyse der h.L. zustimmend fest, dass die Aktiengesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit nur dann verliert, wenn ihre Liquidation effektiv vollständig durchgeführt wurde.
 
Andreas Furrer und Peter Henschel untersuchen die weltweit wachsenden Exportkontrollpflichten und deren Auswirkungen auf die schweizerische Exportwirtschaft. Sie zeigen auf, dass sich Unternehmen im globalen Welthandel einer zunehmenden Regulierung im Bereich Handelskontrollen gegenübersehen. In den nächsten Jahren werden daher nicht nur die produzierende Industrie und der Handel, sondern alle Logistikleistungen erbringenden Unternehmen ihr betriebliches Portfolio auf die Frage hin überprüfen müssen, ob und in welchem Umfang sie ihre interne betriebliche Organisation auf diese neuen Herausforderungen anpassen müssen.
 
Das thurgauische Baubewilligungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Baugesuchs durch den Bauwilligen. Nach einer ersten Prüfung durch die Baubehörde der Gemeinde erfolgt die Auflage des Gesuchs während 20 Tagen. In dieser Zeit können Betroffene eine Einsprache an die Gemeinde einreichen. Im Kreisschreiben des kantonalen Baudepartements werden die Baubehörden der Gemeinden allerdings angewiesen, im Einspracheverfahren keinen Schriftenwechsel durchzuführen. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Gemeinde dem Einsprecher die Stellungnahme des Bauwilligen erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zustellt. Albert Scheller sieht in dieser Anweisung des Baudepartementes eine Anleitung zu einer Gehörsverletzung durch die Gemeinde.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
Leiterin Jusletter
Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

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