Vergleichskompetenz der Konkursmasse
Juristische Personen sind bei Konkurseröffnung oftmals in bereits hängige gerichtliche Verfahren oder sonstige Auseinandersetzungen involviert. Anstatt diese Streitigkeiten auszufechten, kann es sich im Verlaufe eines Konkursverfahrens anbieten, dass die Konkursorgane sich mit Gläubigern oder auch mit Drittschuldnern vergleichsweise einigen.
Inhaltsverzeichnis
- 1) Einleitung
- 2) Arten von Vergleichen
- 3) Kompetenz zum Abschluss von Vergleichen
- a) Zuständigkeit des Gläubigerausschusses
- b) Umfang der Ermächtigung
- c) Im summarischen Konkursverfahren
- 4) Stellung der übrigen Gläubiger
- a) Art. 17 SchKG
- b) Art. 260 SchKG
- c) Freiwillige Anwendbarkeit von Art. 260 SchKG und Hinterlegung des Vergleichsinteresses
- d) Art. 250 SchKG: Besonderheiten bei Vergleich von Kollokationsstreitigkeiten
- 5) Besonderheiten im Bankenkonkurs
- a) Vorgehen bei Aktivansprüchen
- b) Qualifikation des Vergleichs als Verwertungshandlung?
- 6) Zusammenfassung
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