Bei Schlag aus Wut gegen die Wand: Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung
BGer – Ein Mann, der aus Wut heftig gegen eine Wand geschlagen und sich dabei verletzt hat, kann keine Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen. Da er die Körperschädigung in Kauf genommen hat, ist die Annahme eines Unfallereignisses ausgeschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Unfallversicherung des Betroffenen gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gut. (Urteil 8C_555/2016)
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