Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Barbara Graham-Siegenthaler stellt die wichtigsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sachenrecht seit April 2015 vor. Die Entscheide werden zusammengefasst und die zentralen Rechtsfragen aufgezeigt und erläutert. Das Bundesgericht hatte immer wieder Gelegenheit, sich einlässlich mit den vielfältigen Lebenssachverhalten zu befassen, die sich etwa aus den Abwehransprüchen aus dem Eigentum, dem Stockwerkeigentum oder dem Generalpfand für künftige Forderungen ergeben.  
 
Thomas Gächter und Michael E. Meier besprechen den neuesten sozialversicherungsrechtlichen Leitentscheid des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017. Nach Ansicht der Autoren erachtet das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage für Observationen von IV-Bezügern nach geltendem Recht richtigerweise als ungenügend. Nicht einverstanden sind sie jedoch mit der vom Bundesgericht in casu bejahten Verwertbarkeit der widerrechtlich erlangten Beweise in analoger Anwendung der diesbezüglich im Strafrecht entwickelten Grundsätze.  
 
Vor dem Hintergrund der neuen Bestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge untersuchen Daniel Rosch, Andreas Jud und Tanja Mitrovic die Praxis der KESB im Umgang mit dem Kindesunterhalt. Mit dem revidierten Recht ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht Verheirateter kein Unterhaltsvertrag mehr erforderlich. Keine Aussage trifft das revidierte Recht hingegen bei alleiniger elterlicher Sorge. Die Autoren und die Autorin machen Unsicherheiten in Bezug auf die Bedeutung des Unterhaltsanspruches und des Unterhaltsvertrages aus.  
 
Ein obiter dictum sorgt für Verwirrung. Thomas Koller zeigt auf, dass das Bundesgericht mit zwei vielleicht unbedachten Sätzen in BGE 142 III 336 die gefestigte Praxis der Trias des Kündigungsrechts bei Wohn- und Geschäftsräumen aushebelt. Am Beispiel einer Eigenbedarfskündigung, bei welcher die Tatbestandsvoraussetzung des dringenden Eigenbedarfs fehlt, wird die Trennung zwischen Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit aufgeweicht, was – nimmt man das Bundesgericht beim Wort – einen grossen Rückschritt darstellt.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
Leiterin Jusletter
Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

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