Strafanzeige bei Unrechtsbezug: Genaues Hinsehen! – ein Denkanstoss
Das Hinsehen auf den Einzelfall ist transethischer Sinn des Rechts
Nicht jeder Anfangsverdacht auf Unrechtsbezug nach Art. 148a StGB oder Unterstützungsbetrug nach Art. 146 StGB darf – sozusagen automatisiert – zur Anzeige gebracht werden. Ein Anfangsverdacht muss sich zum Verdacht verdichten: Anzeigepflichtig ist der Verdacht auf eine Straftat, nicht jeder Anfangsverdacht. Die Sozialhilfe-Behörden trifft eine Vorprüfungspflicht – namentlich hinsichtlich des Vorsatzes. Die rechtsgleiche Behandlung darf nicht zur Ausrede dafür werden, sich diese Prüfung zu sparen, denn das Hinsehen auf den konkreten Einzelfall ist transethischer Sinn des Rechts. Von ihm leiten sich alle anderen Rechtsprinzipien ab.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Kantonale Unterschiede bei der Anzeigepflicht
- 2. Differenz zwischen Anfangsverdacht und Verdacht
- 3. Pflicht zur Vorprüfung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips
- 4. Verlangt ist Wissen und Wille
- 5. Nicht-Wissen schützt vor Strafe
- 6. Bereicherungsabsicht setzt Wissen um die sozialhilferechtliche Relevanz voraus
- 7. Vorsicht vor Projektion von Rechts- und Systemwissen
- 8. Höchste Rechtsnorm: Hinsehen auf den konkreten Menschen in seiner konkreten Situation (Respekt)
- a. Rechtlicher Vorrang der Einzelfallbetrachtung vor der Rechtsgleichheit
- b. Sinnkriterialer Vorrang der Einzelfallbetrachtung vor der Rechtsgleichheit
- 9. Behördliche Pflicht zur Nicht-Anzeige
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