Anwaltskanzlei in Form einer AG: Alle Aktionäre müssen eingetragene Anwälte sein
BGer – Die Organisation einer Anwaltskanzlei als Aktiengesellschaft (AG) oder in Form einer anderen juristischen Person setzt voraus, dass an der Gesellschaft ausschliesslich im Berufsregister eingetragene Anwältinnen oder Anwälte beteiligt sind. Nur dies erlaubt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit. (Urteil 2C_1054/2016, 2C_1059/2016)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare