Jusletter

Unternehmensstrafrechtsrevision als Antwort auf die Konzernverantwortungsinitiative?

  • Autor/Autorin: Olivia M. Fuhrer
  • Beitragsarten: Essay
  • Rechtsgebiete: Strafrecht
  • Zitiervorschlag: Olivia M. Fuhrer, Unternehmensstrafrechtsrevision als Antwort auf die Konzernverantwortungsinitiative?, in: Jusletter 14. Mai 2018
Das Volk wird 2019 über die Konzernverantwortungsinitiative abstimmen. Der Bundesrat und Vertreter der Wirtschaft stehen der Vorlage kritisch gegenüber. Wären aber die durchaus wertvollen Anliegen der Initiative auf anderem Wege zu realisieren? Das vorliegende Essay, entstanden im Rahmen des Seminars «Nachhaltigkeit in der Rechtsetzung am Beispiel der rechtlichen Verantwortung transnational tätiger Unternehmen» von Frau Dr. iur. Elisabeth Bürgi Bonanomi, Universität Bern, adressiert diese Frage. Die Unternehmensstrafbarkeit gem. StGB wird den Initiativforderungen gegenübergestellt und eine Anpassung des StGB als mögliche Lösung präsentiert.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 2. Funktionsweise der Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB)
  • 2.1. Haftungsvoraussetzungen
  • 2.2. Gemeinsame Haftungsvoraussetzungen
  • 2.3. Subsidiäre Strafbarkeit
  • 2.4. Konkurrierende Strafbarkeit
  • 3. Kritik und Revisionsvorschläge
  • 3.1. Kritik
  • 3.2. Streichung des Deliktkatalogs und Ausweitung von Art. 102 Abs. 2 StGB auf Menschenrechtsverstösse
  • 3.2.1. Einordnung Wirtschaft und Menschenrechte
  • 3.2.2. Aktuelle Erfassbarkeit von Menschenrechtsverstössen
  • 3.2.3. Möglichkeit der Ausweitung der Unternehmensstrafbarkeit bei Menschenrechtsverstössen insb. im Hinblick auf das Legalitätsprinzip
  • 4. Ausweitung des Unternehmensbegriffs gem. Art. 102 Abs. 4 StGB auf Konzerne?
  • 4.1. Aktueller Stand der Diskussion
  • 4.2. Das Anliegen der Initiative
  • 5. Abgleich mit den Anforderungen aus der Initiative
  • 5.1. Rechtliche Verbindlichkeit der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
  • 5.2. Konzernverhältnis tatsächlicher oder faktischer Natur, nArt. 101a Abs. 2 lit. a BV
  • 5.3. Sorgfaltsprüfung nArt. 101a Abs. 2 lit. b BV
  • 5.4. Eingrenzung
  • 6. Fazit

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